Personal Partner

RECHTLICHES ZU ABWERBUNGEN

Allgemeines

Auftraggeber, die offene Stellen durch Insertionen nicht besetzen können, beauftragen MPP Management & Personal Partner GmbH (MPP) stellvertretend für sie bei anderen Unternehmen Fach- oder Führungskräfte abzuwerben.

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber damit rechnen, dass Dienstnehmer das Beschäftigungsverhältnis beenden. Dies gehört ebenso zum Wesen des Wettbewerbs wie der Umstand, dass sich das attraktivere Angebot am Arbeitsmarkt durchsetzt. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht seine wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Was ist erlaubt?

Das Abwerben von Beschäftigten ist nach Maßgabe des UWG grundsätzlich erlaubt. Von der Judikatur wurden z.B. folgende Fälle als UWG-konform qualifiziert:

· Das Anbieten von vorteilhafteren Arbeitsbedingungen unter Zuhilfenahme eines Personalberaters oder Headhunters;
· Die Veranlassung einer ordentlichen Kündigung, sofern es nicht sittenwidrigen Umständen entspricht;
· Ein kurzer Kontakt am Arbeitsplatz des Abzuwerbenden, um diesen zu einer Besprechung einzuladen;
· Die planmäßige Übernahme einer Mehrzahl von Mitarbeitern, sofern keine Schädigungsabsicht hinzutritt;
· Das Ausspannen von Kunden des Mitbewerbers, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die den Wettbewerb verfälschen;
· Das Abwerben von Mitarbeitern, um sich Ausbildungskosten zu ersparen;
· Die Zusage des neuen Arbeitgebers, eine mögliche Konventionalstrafe des abgeworbenen Arbeitnehmers zu übernehmen.

Was ist verboten?

Das Abwerben von Arbeitskräften ist nur dann unlauter oder sittenwidrig, wenn verwerfliche Mittel angewendet werden oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Die Judikatur hat dies z.B. für folgende Fälle bejaht:

· Systematisches Abwerben in der Absicht den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers dadurch zu beeinträchtigen oder zu schädigen;
· Durchführen eines längeren Gespräches am Arbeitsplatz des Abzuwerbenden, welches über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht;
· Wenn der neue Arbeitgeber durch die Übernahme im Wesentlichen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in Erfahrung bringen will;
· Wenn der Arbeitnehmer durch bewusst unrichtige oder irreführende, gewichtige Behauptungen zum Wechsel des Arbeitgebers veranlasst wird;
· Abwerbung durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen;
· Gewährung von Kündigungshilfe.

Zusammenfassung

Der OGH betont, dass die Wettbewerbsfreiheit auch die Nachfrage nach Mitarbeitern umfasst. Unternehmen haben ebenso wenig Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie Anspruch auf einen Kundenbestand haben.

Es ist daher in der Regel zulässig, jemanden zur Kündigung seines Dienstverhältnisses zu bewegen und mit dieser Person eine neue Anstellung zu begründen oder ihr eine solche zu vermitteln.

Unsere Verhaltensregeln als Headhunter

MPP hält sich stets an die geltenden Gesetze und fühlt sich den guten Sitten verpflichtet. MPP nimmt keine Abwerbeaufträge von Kunden mit offensichtlicher Schädigungsabsicht an. MPP verbreitet keine Behauptungen oder Gerüchte. MPP behindert keine Arbeitgeber. MPP hält Arbeitnehmer nach erfolgter kurzer Kontaktaufnahme niemals störend von der Arbeit ab.

(Quellen: WKO, UWG, OGH, 4 Ob 290/02d, 4 Ob 196/01d, 4 Ob 328/71, 4 Ob 54/88, 4 Ob 106/88, 4 Ob 121/94, 4 Ob 2345/96y, 9 ObA 231, 232/90, 4 Ob 121/94, etc.)